M. in der Erwägung, dass die Verstärkte Zusammenarbeit in diesem Bereich in Einklang steht mit den Vert
rägen und dem Unionsrecht, da sie den gemeinschaftlichen Besitzstand nicht betreffen wird, weil die einzigen Rechtsvorschriften der Union, die in diesem Bereich bestehen, die Rechtsprechung, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und nicht das anwendbare Recht betreffen; in der Erwägung, dass die Verstärkte Zusammenarbeit keine Diskriminierung aufgrund der Staa
tsangehörigkeit und damit keinen Verstoß gege ...[+++]n Artikel 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedeuten wird, da die vorgeschlagenen Kollisionsnormen für alle Parteien vor den Gerichten der teilnehmenden Mitgliedstaaten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder dem Ort ihres Wohnsitzes gelten werden,