In Bezug auf den dritten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 6138 ist zunächst festzustellen, dass zwischen den darin angeführten Kategorien von Personen obj
ektive Unterschiede bestehen; ein Inhaftierter wurde nach dem Begehen eines Delikts zu einer Strafe verurteilt, während ein Internierter auf
der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung interniert wird, die auf dem Umstand beruht, dass er eine als Verbrechen oder Vergehen qualifizierte Tat begangen hat, dass er an einer bestimmten Geistesstörung leidet und dass er wegen dieser Ge
...[+++]istesstörung eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt (Artikel 9 des Internierungsgesetzes 2014).