Anlässlich der Diskussionen in Bezug auf Artikel 329bis waren die Interessen des Kindes und die durch den Richter ausgeübte marginale Prüfung Gegenstand folgender Anmerkungen: « Die Berücksichtigung der Interessen des Kindes muss immer möglich sein oder nie. Außerdem muss diese Möglichkeit selbstverständlich in Artikel 329bis und Artikel 332quinquies die gleiche sein. Ungeachtet dessen ist es vorzuziehen, dass diese Möglichkeit zur Berücksichtigung der Interessen des Kindes marginal ist, wenn man von der biologischen Wirklichkeit ausgeht. In seinem jüngsten diesbezüglichen Entscheid hat der Schiedshof klar den Standpunkt vertreten, dass die Berücksichtigung der Interessen des minderjährigen Kindes immer möglich sein muss (Entscheid Nr. 66/2
...[+++]003), und ist somit zur vorherigen Rechtsprechung zurückgekehrt. Dieser Entscheid entspricht im Übrigen genau der europäischen Rechtsprechung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte war der Auffassung, dass die väterliche Anerkennung im Interesse des Kindes verweigert werden kann, obwohl das Bestehen der biologischen Verbindung nicht angefochten wird (EuGHMR, Urteil Yousef gegen Niederlande vom 5. November 2002). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Regel, wonach die Berücksichtung der Interessen des Kindes nie möglich ist, im Widerspruch zu unserer Verfassung oder zu Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention stehen würde. Der Redner verweist im Übrigen auf den Gesetzesvorschlag 0209/001, obwohl er sich zu Unrecht nur auf die Anerkennung der Vaterschaft und nicht auf deren Feststellung auf gerichtlichem Wege bezieht. Der Redner ist der Auffassung, dass in Bezug auf die ursprüngliche Abstammung die biologische Wahrheit Vorrang haben kann, so dass es nie notwendig ist, die Interessen des Kindes zu berücksichtigen. Wenn die Feststellung der Abstammung dem biologischen Elternteil gegenüber dem Kind schaden kann, kann deren Funktionieren beispielsweise durch eine Entziehung der elterlichen Gewalt ausgeschlossen werden ...