Erster Klagegrund
: Die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie eine angemessene und vernünftige Gewinnspanne eines unabhängigen EU-Einführers angewandt habe, um die überprüfte Dumpingspanne zu ermitteln, die auf die fraglichen Einfuhren anzuwenden sei, wodurch sie es unterlassen habe, einen zuverlässigen Ausfuhrpreis für den unabhängigen Lieferanten zu ermitteln, als sie die korrekten Beträge für die Erstattung d
er Antidumpingzölle berechnet habe, was zu Verstößen gegen die Art. 2 Abs. 9 und 18 Abs.
...[+++] 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (1) geführt habe.