H. in der Erwägung, dass die Vertragsparteien des ACTA vereinbart haben, dass der Schutz von Patenten im Abschnitt zivilrechtliche Durchsetzung fakultativ ist, dass die ACTA-Verhandlungsführer erklärt haben, dass das ACTA den grenzüberschreitenden Verkehr rechtmäßig her
gestellter Generika nicht behindern wird, sowie in der Erwägung, dass es in seiner Entschließung und seiner schriftlichen Erklärung erklärt hat, dass alle Maßnahmen zur Stärkung der Befugnisse für eine grenzübergreifende Inspektion und Beschlagnahme von Waren den allgemeinen Zugang zu rechtmäßigen, erschwinglichen und sicheren Arzneimitteln nicht beeinträchtigen sollte, so
...[+++]wie in der Erwägung, dass die Verordnung Nr. 1383/2003 des Rates, deren Bestimmungen derzeit in einer WTO-Streitsache diskutiert werden, Grenzkontrollmaßnahmen für Transitgüter vorsieht, und dass Unternehmen, Hersteller von Generika und weltweit im Gesundheitsbereich engagierte Personen vor der Einbeziehung von Patenten in das ACTA sowie den möglichen schädlichen Auswirkungen auf die technologische Innovation, den Zugang zu Arzneimitteln und den Generikawettbewerb gewarnt haben,