(2) Insofern als eine Gesellschaft, die ihren Sitz innerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats verlegt, das Recht hätte, steuerlich noch nicht berüc
ksichtigte Verluste vor- oder rückzutragen, gestattet der betreffende Mitgliedstaat auch der in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Betriebsstätte der SE
oder SCE, die ihren Sitz verlegt, die Übernahme der steuerlich noch nicht berücksichtigten Verluste der SE bzw. der SCE, vorausgesetzt, die Vor-
oder Rückübertragung der Verluste wäre für ein Unternehmen, das weiterhin seinen Sitz
oder seinen steuerlichen S
...[+++]itz in diesem Mitgliedstaat hat, zu vergleichbaren Bedingungen möglich gewesen.