30. begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, Maßnahmen legislativer und nicht-legislativer Art auf dem Gebiet der Versicherung und Haftung im Nuklearbereich vorzuschlagen; erinnert daran, dass die zivile Haftung für Nuklearschäden bereits Gegenstand verschiedener internationaler Übereinkommen (Paris und Wien) ist; vertritt jedoch die Auffassung, dass Betreiber von Kernkraftwerken und Lizenznehmer für Nukleara
bfälle verpflichtet sein sollten, in Form von Versicherungs- und anderen Finanzinstrumenten ausreichende finanzielle Mittel vorzuweisen, damit sie alle Kosten vollständig tragen können, für die sie im Fall von Men
...[+++]schen und der Umwelt durch einen Unfall zugefügten Schäden haftbar sind; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, bis Ende 2013 einen Vorschlag zu dieser Frage vorzulegen;