(1) Bis zur weiteren Koordinierung der Konsolidierungsmethoden sehen die Mitgliedstaaten vor, dass in dem Fall, in dem es sich beim Mutt
erunternehmen eines oder mehrerer Institute um eine gemischte Holdinggesellschaft handelt, die fü
r die Zulassung und Aufsicht dieser Institute zuständigen Behörden von der gemischten Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen entweder dadurch, dass sie sich unmittelbar an das Unternehmen wenden, oder über die Tochterunternehmen, die Institute sind, alle Informationen verlangen, die zur Aufsicht
...[+++]über diese Tochterunternehmen zweckdienlich sind.