H. in der Erwägung, dass im Übereinkommen über Computerkriminalität vorgesehen ist, dass bei allen Maßnahmen z
ur „Erhebung von in elektronischer Form vorhandenem Beweismaterial“ für Straftaten (Artikel 14) ein angemessener Schutz der grundlegenden Menschenrechte, insbesondere der in der EMRK (Artikel 8, Privatsphäre) genannten Rec
hte, sichergestellt sein muss, die Einhaltung des „Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“ gewährleistet sein muss und sie Garantien unterliegen müssen, die unter anderem eine gerichtliche oder sonstige unabhäng
...[+++]ige Kontrolle, eine Begründung der Anwendung sowie die Begrenzung des Umfangs und der Dauer solcher Verfahren umfassen (Artikel 15);