All dies (und nicht nur die Tatsache, dass, wie die Kommission darlegt, der Zeitpunkt des Abschlusses der Ve
rhandlungen von dem betreffenden Drittland abhängt) sowie die administrativen und zeitlichen Sachzwänge, denen sich die dritte beteiligte Institution, der Rat, gegenüber sieht, führen dazu, dass gegenwä
rtig in den meisten Fällen nicht einmal der „beschleunigte Weg“, den die Möglichkeit einer vorläufigen Anwendung des Protokolls darstellt, es der Fischereiflotte ermöglicht, ihre Fangtätigkeit zwischen dem Auslaufen eines Protokol
...[+++]ls und dem Inkrafttreten des darauf folgenden Protokolls ohne Unterbrechung fortzusetzen.