(8) Damit die Ausarbeitung von Angeboten erleichtert und dadurch der Wettbewerb vergrößert wird, müssen die zuständigen Behörden dafür sorgen, dass alle Betreiber eines öffentlichen Dienstes, die ein Angebot einreichen wollen, unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse bestimmte I
nformationen zu den Verkehrsdiensten und der Infrastruktur, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleis
tungsauftrags sind, erhalten, sodass davon ausgegangen werden kann, dass diese Betreiber durch den Auftraggeber gegenüber anderen Mitbewerbern nicht diskriminier
...[+++]t werden .