Ebenso wie in den Rechtssachen, die zu dem Entscheid Nr. 168/2016 vom 22. Dezember 2016 geführt
haben, befragt der vorlegende Richter den Gerichtshof zur Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 2 des Strafgesetzbuches, Artikel 15 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, insofern sie dem nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. März 2014 befassten
Richter dazu verpflichte, im Falle der Verurteilung eines im Wiede
...[+++]rholungsfall Angeklagten zu einer Strafe der Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs, wegen eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangenen Verstoßes, die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung sowie einer ärztlichen und psychologischen Untersuchung abhängig zu machen, während die Auferlegung dieser Prüfungen und Untersuchungen die Situation des Angeklagten im Vergleich zur früheren Gesetzgebung faktisch verschlimmere.