Die Flämische Regierung stellt das Interesse der klagenden Parteien in Abrede, indem sie vorbringt, dass die Gerichtsverfahren, an denen sie beteiligt seien, sich nur auf die Verkehrssteuer auf K
raftfahrzeuge - und nicht auf die Eurovignette - bezögen, und dass es mit Artikel 5 § 3 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen unvereinbar wäre, wenn die Ubernahme des Dienstes in Bezug auf die Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge und die Zulassungssteuer für verfassungswidrig erklärt würden, wodurch dieser Dienst wieder von der Föderalbehörde gewährleistet werden würde, während der Dienst i
...[+++]n Bezug auf die Eurovignette weiterhin von der Flämischen Region gewährleistet werden würde.