(15) Um das elektronische Netz zu erstellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug a
uf die Bedingungen, unter denen Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums an diesem Netz teilnehmen können, die Mindestsicherheitsstandards, die Verwendung einer einheitlichen Kennung, die Sprachenregelung des Netzes, die Methode, nach der die Register Informationen übermitteln und die den grenzübergreifenden Zugang zu diesen Informationen sicherstellt, die Interoperabili
...[+++]tät der Informations- und Kommunikationstechnologien der Mitglieder des elektronischen Netzes, die Festlegung von Standards für Format, Inhalt und Beschränkungen für die Speicherung und Abrufung der Angaben und Urkunden, die den automatischen Datenaustausch ermöglichen, die Folgen einer Nichteinhaltung, die Methode zur Ermittlung der Verbindung zwischen einer Gesellschaft und ihrer ausländischen Zweigniederlassung, die Methode und technischen Standards für die Informationsübermittlung zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung, die technischen Standards für die Informationsübermittlung zwischen den Registern und die Standardformblätter, die die Register bei der Anzeige einer grenzübergreifenden Verschmelzung verwenden müssen.