Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts sowie der Fortentwicklung internationaler Standards wie in den Artikeln 28 und 29 vorgesehen Anhan
g II Abschnitt 3 zu Kriterien für Schädlinge in Bezug au
f die Kriterien für Folgendes zu ändern: Identität des Schädlings, sein Vorkommen, Wahrscheinlichkeit seines Eindringens, seiner Ansiedlung und seiner Ausbreitung sowie potenzielle wirtschaftliche, soziale und ö
...[+++]kologische Folgen des Schädlings.