Er kann sich nicht auf die Entschädigungsregelung des Garantiefonds berufen aus Gründen eines « zufäll
igen Ereignisses », weil, auch wenn das Fahrverhalten des Fahrers des nicht identifizierten Fahrzeugs für den Fahrer des identifizierten Fahrzeugs ein zufälliges Ereignis war, dieses zufällige Ereignis nicht der Grund ist, warum keine anerkannte Versicherung zur Entschädigung des zugefügten Schadens verpflichtet ist, sondern vielmehr der Umstand, dass die Identität des Fahrzeugs, das den Unfall verursacht hat, nicht festgestellt wurde (Kass., 20. Juni 1991, Arr. Cass., 1990-1991, Nr. 548; Kass., 25. Juni 1992, Arr. Cass., 1991-1992, Nr.
...[+++] 566; Kass., 8. Mai 1998, Arr. Cass., 1998, Nr. 230).