Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargeleg
ten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, aber überhaupt keine Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem das angefocht
ene Urteil behaftet sein soll (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C‑352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I‑5291, Randnrn. 34 und 35, und vom 7. Juli 2005 in der Rechtssache C‑208/03 P, Le Pen/Parlament, S
...[+++]lg. 2005, I‑6051, Randnr. 39).