Was die zweite Gruppe von Beispielen angeht, ergibt sich aus dem Urteil Le Voci/Rat, dass der Rat in der Rechtssache, die zu dem genannten Urteil führte, zwar, um der Empfehlung des Bürgerbeauftragten, bei dem sich der Bewerber beschwert hatte, n
achzukommen, diesem eine Kopie der schriftlichen Prüfungsarbeit mit Benotung übermittelte, der Rat sich insoweit jedoch durch diese Übermittlung nicht verpflichtete, zukünftig die korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeiten systematisch offenzulegen, da die Tragweite einer solchen Entscheidung des Organs auf den betreffenden Fall beschränkt ist; in den Rechtssachen hingegen, die zu den Urteilen
...[+++]Van Neyghem/Kommission und Dragoman/Kommission führten, wurden den Klägern genauso wie der Klägerin im vorliegenden Fall die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Bewertungsbogen des Prüfungsausschusses übermittelt.