51. vertritt die Ansicht, dass die Mitgliedstaaten angesichts der geringen Fortschritte wirksame und, wo angemessen, gesetzliche Maßnahmen in Be
tracht ziehen sowie Sanktionen für Arbeitgeber festlegen sollten, die gegen den Grundsatz der gleichen Entlohnung verstoßen; besteht auf der Möglichkeit, insbesondere in Fällen von Lohndiskriminierung, Einspruch zu erheben; ist weiterhin der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten Unternehmen, die den Grundsatz der gleichen Entlohnung umsetzen, fördern sollten, um beispielh
...[+++]afte Vorgehensweisen zu verbreiten;