Die Generalanwältin widerspricht
dem Vorbringen der Niederlande, dass sich Arbeitnehmer, die in den Niederlanden arbeiteten, aber außerh
alb der Niederlande wohnten, nicht in einer Situation befänden, die mit der niederländischer Arbeitnehmer und in den Niederlanden wohnhafter Wanderarbeitnehmer vergleichbar s
ei, und es folglich einen objektiven U
nterschied zwischen diesen beiden ...[+++] Personengruppen gebe, der das Wohnsitzerfordernis rechtfertige.