2° wenn in den Haupttagesräumen der ausserhalb der Zone A des langfristigen Entwicklungs
plans aufgenommenen Wohnungen Schalldämmungsarbeiten durchgeführt werden, gewährleisten diese durch angemessene Techniken die Einhaltung einer Schalldämpfung, die ausreicht, um in dem Tagesraum bzw.
in den Tagesräumen einen Schallpegel von höchstens 55 dB (A) zu garantieren, ohne dass diese maximalen Schallpegel mehr als zehnmal im Laufe eines Zeitraums von vierundzwanzig Stunden überschritten werden dürfen, vorausgesetzt dass diese Uberschreitunge
...[+++]n auf eine Uberschreitung des in Paragraph 7 erwähnten maximalen Aussenschallpegels zurückzuführen sind.