Der Umsatz, der für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung zugrunde zu legen ist, setzt sich zusammen aus dem Betrag ohne Mehrwertsteuer:
1. der besteuerten Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, 2. der gemäß den Artikeln 39 bis 42 von der Steuer befreiten Umsätze, 3. der in Artikel 44 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Umsätze mit Immobilien, der in Artikel 44 § 3 Nr. 5 bis 11 erwähnten Finanzumsätze und der in Artikel 44 § 3 Nr. 4 erwähnten Versicherungs- und Rückve
rsicherungsumsätze, sofern diese Umsätze nicht den Charakter von Neben
...[+++]umsätzen haben.