Die Feststellu
ng einer Abstammung post mortem erfolgt nämlich immer nach einem Verfahren, im Verlauf
dessen der Richter selbst von Amts wegen « eine Blutuntersuchung oder jede andere Untersuchung nach bewährter wissenschaftlicher Methode anordnen » kann (Artikel 331octies des Zivilgesetzbuches), und diese Feststellung berücksichtigt den Besitz des Standes, insofern er anhaltend ist und sich aus Tatsachen ergibt, die « zusammen oder getrennt auf das Abstammungsverhältnis hindeuten » (Artikel 33
...[+++]1nonies).