(41) Da keine unionsrechtlichen Vorschriften über die Quantifizierung eines durch e
ine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens bestehen, ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die eigenen Vorschriften über die Schadensquantifizierung festzulegen, und Sache der Mitgliedstaaten und der einzelstaatlichen Gerichte festzulegen, welche Anforderungen der Kläger beim Nachweis des Umfangs des erlittenen Schadens erfüllen muss, wie er den entsprechenden Betrag genau nachweisen muss, welche Methoden er für die Ermittlung dieses Betrags verwenden kann und welche Folgen es hat, wenn er die festg
...[+++]elegten Anforderungen nicht erfüllen kann.