W
enn nämlich jeder andere Richter als derjenige, der durch Artikel 629bis § 1 bestimmt wird, beurteilten könnte, wo das übergeor
dnete Interesse des Kindes liegt, und beschließen könnte, die Sache zu behalten in der Auffassung, dass dieses Interesse es in jedem Fall erfordert, dass die territoriale Zuständigkeit des Familiengerichts auf dem Kriterium des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Wohnortes des Minderjährigen beruht, hätte dies zur Folge, den durch den Gesetzgeber gewollten Grundsatz der Kontinuität der Zuständigkeit für Fragen b
...[+++]ezüglich derselben Familien umzukehren.