Die Zusicherung einer „begrenzten Sicherheit“ bedeutet, dass das Risiko auf ein akzeptables Niveau gesenkt wird, so dass der Prüfer eine negativ formulierte Prüfungsaussage treffen kann, wie etwa „Bei der Bewertung sind wir auf keinerlei Sachverhalte gestoßen, die Anlass zu der Vermutung geben, dass die vorgelegten Nachweise Fehler enthalten“. Dagegen bedeutet „hinreichende Sicherheit“, dass das Risiko auf ein hinreichend geringes Niveau gesenkt wird, so dass eine positiv formulierte Prüfungsaussage getroffen werden kann, wie etwa „Bei der Bewertung sind wir zu der Feststellung gelangt, dass die vorgelegten Nachweise keine wesentlichen Fehler enthalten.“ (Vg
...[+++]l. ISEA 3000)