− (PT) Ungeachtet unserer Unterstützung für zahlreiche Aspekte der humanitären Hilfe, die in diesem Be
richt hervorgehoben werden, können wir angesichts der Tatsache, dass „Zwangsmaßnahmen, einschließlich militärischer Aktionen, nur als letztes Mittel eingesetzt
werden dürfen“ keinen „Konsens“ über die Prinzipien, Ziele und Strategien der EU für die Bereitstellung humanitärer Hilfe in Drittländern befürworten, der fordert, „das Recht, ja sogar die Pflicht zum Eingreifen bei schweren Verletzungen des humanitär
en Völkerrechts und/oder ...[+++] der Menschenrechte“ zu fördern.