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uch wenn EU-Bürger, denen das Wahlrecht zu nationalen Wahlen entzogen wurde, weiterhin an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen k
önnen, so ist ihnen doch die Mitwirkung am nationalen Willensbildungsprozess versagt, der zur Bildung der nationalen Regierungen führt und auch die Zusammensetzung des Ministerrates, des zweiten gesetzgebenden Organs der Union, mitbestimmt. Das entspricht nicht den gegenwärtigen Bemühungen, die Voraussetzungen für die Beteiligung der Bür
ger am öffentlichen ...[+++]Leben auf nationaler und europäischer Ebene zu verbessern.