3. ist der Auffassung, dass
der EGV zwar keine Rechtsgrundlage dafür bietet, dass die Europäische Union selbst eine allgemeine Rechtsgrundlage für die strafrechtlichen Sanktionen zur Einhaltung der Verpflichtungen vorsieht, Artikel 10 EGV jedoch eine allgemeine Rechtsgrundlage enthält, nach der die Mitglieds
taaten verpflichtet werden können, die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts durch verschiedene Sanktionen, unter anderem strafrechtliche Sanktionen, zu gewährleisten, und dass es eine Rechtsgrundlage gibt, die es ermöglicht, allgemei
...[+++]n die Art der Handlung, die mit Strafe bedroht werden muss, sowie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu definieren;