Aus den Vorarbeiten zum Gesetz vom 8. August 1997 geht hervor, dass der Gesetzgeber das Handelsgericht in die Lage versetzen wollte, dem Konkursschuldner eine Vergünstigung zu gewähren, die es ihm ermöglicht, seine Tätigkeiten auf einer bereinigten Grundlage wieder au
fzunehmen, und dies nicht nur in seinem Interesse, sondern auch im Interesse seiner Gläubiger oder derjenigen unter ihnen, die ein Interesse daran haben können, dass der Schuldner seine
Tätigkeit auf einer solchen Grundlage wieder aufnimmt (Parl. Dok., Kammer, 1991-1992,
...[+++]Nr. 631/1, S. 35).