Bei den zur Festsetzung des Referenzbetrags
und der anwendbaren Hektarzahlen verwendeten Referenzkriterien darf jedoch kein Referenzzeitraum zugrunde gelegt werden, bei dem Weinwirtschaftsjahre nach dem Weinwirtschaftsjahr 2007/08 berück
sichtigt werden, in denen die Übertragung auf Stützungprogramme Ausgleichszahlungen an Weinbauern betrifft, die vordem eine Unterstützung für die Destillation von Trinkalkohol erhalten haben oder die wirtschaftliche Empfänger der Unterstützung für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost zur Anrei
...[+++]cherung von Wein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 waren;