Der Ordonnanzgeber hat ebenfall
s darauf verwiesen, dass es keine rechtlichen Probleme gebe, « wenn man die im genannten Gesetzbuch angeführten objektiven Kriterien anwendet », und d
ass in jedem Fall « immer noch Klage beim Friedensrichter erhoben werden kann, um nachzuweisen, das
s der Eigentümer im guten Glauben gehandelt habe » (Parl. Dok., Rat der Region Brüssel-Hauptstadt, 2002-2003, A-416/2, SS. 135 und 141
...[+++]).