5. erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten gemäß Eigenmittelverordnung ver
pflichtet sind, die festgestellten Abgaben in die A-Buchführung aufzunehmen und abzüglich der Erhebungskosten im zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch fest
gestellt wurde, der Kommission bereitzustellen; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten lediglich
Abgabenbeträge, die nicht entrichtet wurden, für die keine Sicherh
eit geleis ...[+++]tet wurde oder die angefochten werden, in der B-Buchführung erfassen dürfen; ist besorgt über die Feststellung des Hofes, dass in Deutschland, Spanien, Frankreich, Belgien und Ungarn Ansprüche zu nicht erledigten Versandvorgängen in der B-Buchführung erfasst wurden, obwohl für diese eine Sicherheit geleistet worden war; stellt fest, dass die Verwaltungspraxis in einigen Mitgliedstaaten im Hinblick auf die B-Buchführung fragwürdig ist;