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insichtlich der Sanktionen sieht das Protokoll vor, daß jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen trifft, um sicherzustellen,
daß gegen eine für diese unerlaubten Handlungen verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende
Sanktionen verhängt werden können, zu denen Geldstrafen und Geldbußen gehören und andere
Sanktionen gehören können, beispielsweise: Maßnahmen des Ausschlusses von öffen
tlichen Zu ...[+++]wendungen oder Hilfen; Maßnahmen des vorübergehenden oder ständigen Verbots der Ausübung einer Handelstätigkeit; richterliche Aufsicht; richterlich angeordnete Auflösung.